Rechtsberatung Leverkusen: Aktuelles aus unseren Rechtsgebieten
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Viele Privatpersonen und Unternehmer schieben die Steuererklärung vor sich her. Zeitmangel, Unsicherheit oder die Hoffnung, dass „es schon gutgeht“ führen dazu, dass Erklärungen nicht fristgerecht eingereicht werden. Das wiederholte Nichtabgeben ist kein Kavaliersdelikt. Neben Nachzahlungen und Zwangsmaßnahmen drohen strafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. Besonders heikel sind nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge. Dieser Beitrag erklärt, welche Risiken bestehen, worauf Sie achten sollten und wie Brokop Legal - Recht & Steuern Sie dabei unterstützt.

Veranstaltungen, Fußball-Bundesliga-Spieltage, Messen, Hochschul- und Kommunalveranstaltungen – die sichere Durchführung erfordert eine klare Organisation der Verantwortlichkeiten. Zentral ist die Frage, welche Betreiberpflichten wirklich delegiert werden dürfen und wie eine Delegation rechtssicher ausgestaltet wird, damit sichergestellt ist, dass Gefährdungen zuverlässig vermieden werden. Bereits in der Beratungspraxis und als Dozent stellen wir immer wieder fest: Viele Organisationen scheinen zwar fachlich gut vorbereitet, unterschätzen jedoch die rechtlichen Anforderungen an eine formale und inhaltliche Delegation von Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten.

Im Blogbeitrag „GmbH-Geschäftsführerhaftung: Innenhaftung und Außenhaftung im Fokus“ stellen wir die Innenhaftung und Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers dar. Im Kontext der Geschäftsführerhaftung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.03.2023 – Az. II ZR 162/21 – zum Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH konkreter Stellung genommen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.03.2023 (Az. II ZR 162/21) verschärft die Geschäftsführerhaftung, indem sie den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH ausdehnt und eine Schutzwirkung zugunsten der KG bejaht. Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung ist dessen ständige Rechtsprechung, dass sich der Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung auch dann auf die Kommanditgesellschaft erstreckt, wenn wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft ist. Diesen Grundsatz hat der BGH mit der Entscheidung vom 14.03.2023 für die Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer Kommanditisten-GmbH übernommen. Die Haftung eines Geschäftsführers erstreckt sich danach auf diejenigen Pflichten, die dem Geschäftsführer im Rahmen des Organ- und Anstellungsverhältnisses obliegen. Die KG kann sich auf diese Haftung berufen, wenn sie durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers einen Schaden erlitten hat. In Anbetracht dieser Entscheidung ist es für Geschäftsführer von geschäftsführenden Kommanditisten-GmbHs wichtig, ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen und sich über die Haftungsrisiken im Klaren zu sein. Der BGH ließ dabei auch nicht das Argument des Geschäftsführers gelten, dass dieser erst im Januar die Geschäftsführertätigkeit aufgenommen hatte und die als Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers festgestellte Darlehensgewährung im Mai desselben Jahres erfolgte. Denn das Gericht verwies darauf, dass die Verfügung des Geschäftsführers in Form der Gewährung eines Darlehens zum Kerngeschäft der KG gehörte. Der Geschäftsführer hätte sich aus diesem Grund seiner Sorgfaltspflicht auch ohne Zeit zur Einarbeitung bewusst sein müssen und konnte nicht darauf verweisen, dass er erst wenige Monate zuvor Geschäftsführer der Kommanditisten-GmbH wurde. Der BGH stellte ungeachtet dieses Einwands des Geschäftsführers dessen Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen sorgfaltswidriger Geschäftsführung fest. Vor dem Hintergrund dieser Grundsatzentscheidung des BGH sollte sich jeder Geschäftsführer des Umfangs der ihn betreffenden Sorgfaltspflichten bewusst sein. Denn eine Verletzung der Sorgfaltspflichten kann nicht nur zu einem Schaden für die KG führen, sondern auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Die Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich danach auf diejenigen Pflichten, die dem Geschäftsführer im Rahmen des Organ- und Anstellungsverhältnisses obliegen. Die KG kann sich auf diese Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG berufen, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers einen Schaden erlitten hat. Haben Sie weitere Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder benötigen Sie rechtlichen Rat? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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