Betreiberpflichten delegieren:Was Unternehmen, Kommunen und Hochschulen beachten müssen - rechtssicher, praxisnah und BGH-konform
Veranstaltungen, Fußball-Bundesliga-Spieltage, Messen, Hochschul- und Kommunalveranstaltungen – die sichere Durchführung erfordert eine klare Organisation der Verantwortlichkeiten. Zentral ist die Frage, welche Betreiberpflichten wirklich delegiert werden dürfen und wie eine Delegation rechtssicher ausgestaltet wird, damit sichergestellt ist, dass Gefährdungen zuverlässig vermieden werden. Bereits in der Beratungspraxis und als Dozent stellen wir immer wieder fest: Viele Organisationen scheinen zwar fachlich gut vorbereitet, unterschätzen jedoch die rechtlichen Anforderungen an eine formale und inhaltliche Delegation von Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten.

Relevante Rechtsrahmen
Versammlungsstättenverordnung (VStättV) bzw. Sonderbauverordnung NRW Teil 1: Regelt insbesondere die Anforderungen an Bau, Betrieb, Sicherheit und Aufsicht in Versammlungsstätten. Die Normen schreiben klare Verantwortlichkeiten und organisatorische Maßnahmen vor.
Schriftformerfordernis: In vielen Regelwerken empfiehlt oder verlangt das Rechtsgefüge eine schriftliche Festlegung von Verantwortlichkeiten, Aufgabenverteilung und Prozessen, um Implikationen aus Haftungs- und Aufsichtspflichten nachvollziehbar zu machen.

BGH-Rechtsprechung zur Verkehrssicherung: Der Bundesgerichtshof fordert, dass die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten klare, eindeutige Absprachen voraussetzt. Die Sicherung einer Gefahrenquelle muss zuverlässig garantiert sein, auch wenn Dritte in die Organisation eingebunden sind.
Allgemeine Haftungsprinzipien: Wer für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, haftet, sofern er pflichtwidrig versagt oder die Sorgfaltspflicht verletzt. Eine wirksame Delegation verschiebt zwar Pflichten, nicht aber die Verantwortung; sie muss daher rechtlich sauber dokumentiert und organisatorisch eingehalten werden.

Wesentliche Schlüsselelemente einer rechtskonformen Delegation

Klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten: Definieren Sie explizit, wer als Betreiber, Aufsichtsperson oder Verantwortlicher für Verkehrssicherung fungiert. Vermeiden Sie Mehrdeutigkeiten in der Zuständigkeit.

Schriftform und Nachweisführung: Die Delegation sollte schriftlich erfolgen. Dokumentieren Sie Umfang, Dauer, Bedingungen und ggf. Rückübertragungen von Aufgaben. Inhalte sollten die konkreten Aufgabenbereiche (z. B. Gefahrenidentifikation, Absperrungen, Brandschutz, Evakuierung) umfassen.

Klarheit der Gefahrenquelle und ihrer Sicherung: Beschreiben Sie die konkrete Gefahrenquelle(n) und die Maßnahmen, mit denen deren sichere Handhabung gewährleistet wird. Vereinbaren Sie Kontroll- und Prüfpläne sowie Eskalationswege.

Abreden über Verantwortung im Betrieb und bei Veranstaltungen in fremden Versammlungsstätten: Wenn Organisationen Veranstaltungen in externen Locations durchführen, müssen Sie sicherstellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Betreiber der fremden Versammlungsstätte und ggf. weiteren Dienstleistern die Delegation eindeutig abbilden.

Haftungsvorbehalte und Rückübertragungen: Festlegen, ob und wann eine Rückübertragung von Verantwortlichkeiten erfolgt, insbesondere bei Abnahmeprüfungen oder bei Ablauf der Veranstaltung.

Schulung und Kompetenznachweis: Gewährleisten Sie die Qualifikation der übertragenen Personen (Schulung, Unterweisungen, Nachweise) und dokumentieren Sie diese.

Prüfungspflichten: Implementieren Sie regelmäßige Audits und Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Delegation wirksam bleibt und Anforderungen tatsächlich erfüllt werden.

Praxisrelevanz: Häufige Versäumnisse und deren Folgen

Fehlende oder unklare Schriftform: Vermeidbare Haftungsrisiken, weil Unklarheiten über Aufgaben und Verantwortlichkeiten bestehen.

Unzureichende Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Organisations- und technischen Funktionen: Missverständnisse über Zuständigkeiten führen zu Versäumnissen bei der Verkehrssicherung.

Nichtbeachtung der BGH-Rechtsprechung: Finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen können sich ergeben, wenn Absprachen nicht eindeutig sind oder die Zumutbarkeit der übernommenen Pflichten zweifelhaft ist.

Vernachlässigte Dokumentation: Ohne nachvollziehbare Unterlagen fehlen Belege für die vertragliche und organisatorische Rechtslage, was im Falle eines Rechtsstreits Probleme bereitet.

Handlungsempfehlungen für Praxisfälle

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Welche Betreiberpflichten existieren gemäß VStättV / Sonderbauverordnung NRW Teil 1? Welche Aufgaben sollen delegiert werden und an wen?

Erstellen Sie eine zentrale Delegationsvereinbarung: Festhalten von Verantwortlichkeiten, Umfang der Aufgaben, Prüfpflichten, Schulungsnachweisen, Fristen und Rückübertragungsmodalitäten. Legen Sie fest, wie im Notfall vorgegangen wird.

Dokumentieren Sie die Rechtsgrundlagen: Verweise auf einschlägige Normen, Baurecht, Brandschutzvorschriften, Evakuierungspläne.

Implementieren Sie klare Kommunikations- und Eskalationswege: Wer ist im Vorfeld, während und nach der Veranstaltung verantwortlich? Wer kann Entscheidungen treffen?

Führen Sie regelmäßige Schulungen und Übungen durch: Nur so wird sichergestellt, dass Delegationen in der Praxis funktionieren.

Führen Sie Audit- und Nachweisprozesse ein: Protokolle, Checklisten, Abnahmeberichte und Belege sichern Rechtskonformität und Transparenz.

Was unsere Kanzlei dazu sagt
In unserer Beratungs- und Dozentenpraxis stoßen wir regelmäßig auf grundlegende organisatorische Defizite bei Unternehmen, Kommunen und Hochschulen, wenn es um die Delegation von Betreiberpflichten geht. Oft bestehen zwar fachliche Kompetenzen, doch fehlen klare, rechtssichere Strukturen, um Betreiberpflichten sauber zu übertragen und Haftungsrisiken zuverlässig zu minimieren. Unsere Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig klare Delegationsvereinbarungen trifft, spart Risiko und Kosten – und erhält handhabbare, überprüfbare Prozesse für sichere Events und Betriebsstätten.

Möchten Sie prüfen lassen, ob Sie Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten ausreichend delegiert haben und ob Ihre Delegationen formell rechtskonform und inhaltlich den Anforderungen des BGH entsprechen? Kontaktieren Sie Brokop Legal – Ihre Kanzlei für Veranstaltungssicherheit. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung, Prüfung und Optimierung von Delegationsvereinbarungen, Schulungsmaterialien und Prüflabeln, damit Sie rechtssicher handeln und Haftungsrisiken minimieren.
von Hanna Krause 10. März 2025
Risiken für das Unternehmen
Ein Mann und eine Frau geben sich vor einem Fenster die Hand.
von 2281527 Service Account 2. August 2024
Im Blogbeitrag „GmbH-Geschäftsführerhaftung: Innenhaftung und Außenhaftung im Fokus“ stellen wir die Innenhaftung und Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers dar. Im Kontext der Geschäftsführerhaftung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.03.2023 – Az. II ZR 162/21 – zum Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH konkreter Stellung genommen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.03.2023 (Az. II ZR 162/21) verschärft die Geschäftsführerhaftung, indem sie den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH ausdehnt und eine Schutzwirkung zugunsten der KG bejaht. Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung ist dessen ständige Rechtsprechung, dass sich der Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG bei sorgfaltswidriger Geschäftsführung auch dann auf die Kommanditgesellschaft erstreckt, wenn wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft ist. Diesen Grundsatz hat der BGH mit der Entscheidung vom 14.03.2023 für die Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer Kommanditisten-GmbH übernommen. Die Haftung eines Geschäftsführers erstreckt sich danach auf diejenigen Pflichten, die dem Geschäftsführer im Rahmen des Organ- und Anstellungsverhältnisses obliegen. Die KG kann sich auf diese Haftung berufen, wenn sie durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers einen Schaden erlitten hat. In Anbetracht dieser Entscheidung ist es für Geschäftsführer von geschäftsführenden Kommanditisten-GmbHs wichtig, ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen und sich über die Haftungsrisiken im Klaren zu sein. Der BGH ließ dabei auch nicht das Argument des Geschäftsführers gelten, dass dieser erst im Januar die Geschäftsführertätigkeit aufgenommen hatte und die als Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers festgestellte Darlehensgewährung im Mai desselben Jahres erfolgte. Denn das Gericht verwies darauf, dass die Verfügung des Geschäftsführers in Form der Gewährung eines Darlehens zum Kerngeschäft der KG gehörte. Der Geschäftsführer hätte sich aus diesem Grund seiner Sorgfaltspflicht auch ohne Zeit zur Einarbeitung bewusst sein müssen und konnte nicht darauf verweisen, dass er erst wenige Monate zuvor Geschäftsführer der Kommanditisten-GmbH wurde. Der BGH stellte ungeachtet dieses Einwands des Geschäftsführers dessen Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen sorgfaltswidriger Geschäftsführung fest. Vor dem Hintergrund dieser Grundsatzentscheidung des BGH sollte sich jeder Geschäftsführer des Umfangs der ihn betreffenden Sorgfaltspflichten bewusst sein. Denn eine Verletzung der Sorgfaltspflichten kann nicht nur zu einem Schaden für die KG führen, sondern auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Die Haftung des Geschäftsführers erstreckt sich danach auf diejenigen Pflichten, die dem Geschäftsführer im Rahmen des Organ- und Anstellungsverhältnisses obliegen. Die KG kann sich auf diese Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG berufen, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers einen Schaden erlitten hat. Haben Sie weitere Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder benötigen Sie rechtlichen Rat? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Eine Gruppe von Leuten sitzt um einen Tisch herum und schaut auf ein Blatt Papier.
von spotzerlibrary_eu 4. Januar 2023
Vorabgewinne sind Ausschüttungen von Gewinnen, die von einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter geleistet werden, bevor der Jahresabschluss erstellt wird. Vorabgewinne sind in der Regel nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft über ausreichende liquide Mittel verfügt und wenn eine angemessene Kapitalausstattung gewährleistet bleibt. Ein Eingriff in das Stammkapital einer GmbH kann verschiedene Formen annehmen, beispielsweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch eine Kapitalherabsetzung. Wenn bei einem Eingriff in das Stammkapital einer GmbH Vorabgewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen beachtet werden. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG dürfen Vorabgewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die Gesellschaft über ausreichende freie Rücklagen verfügt und die Zahlung die angemessene Kapitalausstattung nicht gefährdet. Die freien Rücklagen der Gesellschaft müssen nach § 272 Abs. 2 HGB mindestens 5% des Stammkapitals betragen. Liegt der Betrag der freien Rücklagen unter diesem Mindestbetrag, ist eine Vorabgewinnausschüttung nicht zulässig. Eine Vorabgewinnausschüttung ohne Beachtung der gesetzlichen Anforderungen kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. So kann eine unzulässige Vorabgewinnausschüttung gegen das Gebot der Kapitalerhaltung verstoßen und eine Insolvenzverschleppung begünstigen. Zudem kann die Ausschüttung zu einer Haftung der Gesellschafter führen, wenn sie davon wussten oder hätten wissen müssen, dass die Ausschüttung unzulässig war. Es ist daher ratsam, sich vor einer Vorabgewinnausschüttung in Verbindung mit einem Eingriff in das Stammkapital einer GmbH von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Ein Anwalt kann die gesetzlichen Anforderungen prüfen und sicherstellen, dass eine Ausschüttung zulässig ist. Zudem kann er Gesellschaftern bei der Vermeidung von Haftungsrisiken und anderen rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit einer unzulässigen Vorabgewinnausschüttung helfen.
Eine Gruppe von Leuten sitzt an einem Tisch und unterschreibt ein Dokument.
von spotzerlibrary_eu 4. Januar 2023
Steuerstrafverfahren sind eine Form der strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das Steuerrecht. Sie können bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder andere steuerbezogene Straftaten eingeleitet werden. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens werden Beweise gesammelt, um den Tatverdacht zu stützen. Dazu können Zeugenbefragungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen von Unterlagen und Daten, sowie die Auswertung von Bankunterlagen und anderen Aufzeichnungen gehören. Die Strafen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens können erheblich sein und reichen von hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Im Falle einer Verurteilung können auch Nachzahlungen von Steuern sowie Zinsen und Gebühren anfallen. Um eine Strafe im Steuerstrafverfahren zu vermeiden oder zu reduzieren, können Steuerpflichtige eine Selbstanzeige abgeben. Eine Selbstanzeige muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. So muss sie zum Beispiel vollständig und wahrheitsgemäß sein und innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. Die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren können komplex sein, und es ist daher ratsam, sich frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Ein erfahrener Anwalt für Steuerstrafrecht kann die Rechte des Mandanten schützen und ihn bei der Verteidigung seiner Interessen unterstützen. Insbesondere kann der Anwalt helfen, eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen, Verhandlungen mit den Behörden zu führen und bei Bedarf eine Verteidigung in einem Strafprozess zu übernehmen. In jedem Fall ist es wichtig, im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens eng mit einem erfahrenen Anwalt zusammenzuarbeiten, um die bestmögliche Lösung zu erreichen und das Risiko einer hohen Strafe oder eines Freiheitsentzugs zu minimieren.
Ein Mann in Anzug und Krawatte sitzt an einem Tisch und schreibt auf einem Klemmbrett.
von spotzerlibrary_eu 4. Januar 2023
Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern ist ein zentrales Thema im deutschen Gesellschaftsrecht. Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung für die Geschäfte der GmbH und müssen sich bewusst sein, dass sie im Falle von Pflichtverletzungen persönlich haften können. Dabei unterscheidet man zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung. Die Innenhaftung bezieht sich auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH selbst. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der GmbH für Schäden, die er durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Diese Pflichtverletzung kann beispielsweise in einer unsorgfältigen Geschäftsführung oder in einer Verletzung von gesetzlichen Vorschriften liegen. Die Haftung erstreckt sich dabei nicht nur auf Vermögensschäden, sondern auch auf immaterielle Schäden wie den Verlust des guten Rufs der GmbH. Die Außenhaftung hingegen betrifft die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, insbesondere Gläubigern der GmbH. Hierbei kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten gegenüber den Gläubigern verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Geschäftsführer Zahlungen leistet, obwohl er weiß oder wissen muss, dass die GmbH zahlungsunfähig ist. In diesem Fall der Geschäftsführer persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Urteil vom 30.11.2021 – Az. 4 U 1158/21) wurde ein GmbH-Geschäftsführer z.B. wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu immateriellen Schadensersatz verurteil, weil er durch einen Privatermittler Erkundigungen über einen Dritten hinsichtlich einer etwaigen strafrechtlichen Vergangenheit einholen ließ. Der Dritte beabsichtigte Gesellschafter der GmbH zu werden, was den Geschäftsführer zur Einholung der Auskünfte veranlasste. Das Gericht sah in dem Ausspähen des Dritten wegen der damit einhergegangenen Verarbeitung dessen Daten einen Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO, weil der Dritte keine Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung gegen hatte. Mit dem festgestellten Verstoß wurde der Geschäftsführer zur Erstattung des immateriellen Schadens verurteilt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung des Geschäftsführers nicht automatisch eintritt, sondern nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung. Der Geschäftsführer muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, um haftbar gemacht werden zu können. Zudem muss ein Schaden entstanden sein, der auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Um sich vor einer persönlichen Haftung zu schützen, sollten GmbH-Geschäftsführer daher stets ihre Sorgfaltspflichten beachten und die Interessen der GmbH im Blick behalten. Eine gute Organisation und Dokumentation der Geschäftsabläufe sowie eine regelmäßige Überprüfung der finanziellen Situation der GmbH sind dabei unerlässlich. Im Zweifelsfall sollten sich Geschäftsführer rechtzeitig an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden, um mögliche Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Haftungsvermeidung zu ergreifen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Haftung von GmbH-Geschäftsführern sowohl eine Innenhaftung gegenüber der GmbH als auch eine Außenhaftung gegenüber Dritten umfasst. Um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Geschäftsführer ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Nur so können sie ihrer Rolle als verantwortungsvolle Unternehmenslenker gerecht werden. Wenn Sie weitere Fragen zur Geschäftsführer-Haftung haben oder rechtlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.